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verfahrensrecht:form_der_bekraeftigung

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Form der Bekräftigung

§ 484 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie die Bekräftigung abgegeben wird, indem der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm vorspricht und der Verpflichtete mit „Ja“ antwortet.

§ 484 (2) ZPO

Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht“ vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: „Ja“.

siehe auch

§ 484 ZPO → Eidesgleiche Bekräftigung
Regelt die eidesgleiche Bekräftigung, die anstelle eines Eides abgegeben werden kann, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte.

verfahrensrecht/form_der_bekraeftigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1