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§ 484 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie die Bekräftigung abgegeben wird, indem der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm vorspricht und der Verpflichtete mit „Ja“ antwortet.
Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht“ vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: „Ja“.
§ 484 ZPO → Eidesgleiche Bekräftigung
Regelt die eidesgleiche Bekräftigung, die anstelle eines Eides abgegeben werden kann, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte.
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