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verfahrensrecht:eidesgleiche_bekraeftigung

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Eidesgleiche Bekräftigung

§ 484 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die eidesgleiche Bekräftigung, die anstelle eines Eides abgegeben werden kann, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte.

§ 484 (1) ZPO → Bekräftigung anstelle eines Eides
Erklärt, dass eine Bekräftigung abgegeben werden muss, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich.

§ 484 (2) ZPO → Form der Bekräftigung
Beschreibt, wie die Bekräftigung abgegeben wird, indem der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm vorspricht und der Verpflichtete mit „Ja“ antwortet.

§ 484 (3) ZPO → Anwendung von § 481 Abs. 3, 5 und § 483
Stellt klar, dass die Vorschriften von § 481 Abs. 3, 5 und § 483 entsprechend gelten.

siehe auch

ZPO, Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6 → Eidesleistung
Regelt die Eidesleistung, einschließlich der Bedingungen und Formen, unter denen ein Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung abgegeben werden kann, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

verfahrensrecht/eidesgleiche_bekraeftigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:26 von 127.0.0.1