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§ 297 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Form, in der Anträge im Zivilprozess gestellt werden müssen.
§ 297 (1) ZPO → Verlesung der Anträge aus Schriftsätzen
Bestimmt, dass Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden müssen, oder, falls sie dort nicht enthalten sind, aus einer dem Protokoll beizufügenden Schrift. Der Vorsitzende kann auch erlauben, dass Anträge zu Protokoll erklärt werden.
§ 297 (2) ZPO → Bezugnahme auf Schriftsätze anstelle der Verlesung
Erlaubt, dass die Verlesung der Anträge durch eine Bezugnahme auf die Schriftsätze ersetzt werden kann, die die Anträge enthalten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Antragstellung, der Verhandlung und der Beweisaufnahme, um einen geordneten und fairen Prozessablauf zu gewährleisten.
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