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§ 297 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass die Verlesung der Anträge durch eine Bezugnahme auf die Schriftsätze ersetzt werden kann, die die Anträge enthalten.
Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
§ 297 ZPO → Form der Antragstellung
Regelt die Form, in der Anträge im Zivilprozess gestellt werden müssen.
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