Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:festsetzung_der_sicherheitshoehe_nach_ermessen

finanzcheck24.de

Festsetzung der Sicherheitshöhe nach Ermessen

§ 112 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Höhe der zu leistenden Sicherheit vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.

§ 112 (1) ZPO

Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

siehe auch

§ 112 ZPO → Höhe der Prozesskostensicherheit
Regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.

verfahrensrecht/festsetzung_der_sicherheitshoehe_nach_ermessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:48 von 127.0.0.1