Anzeigen:
§ 112 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Höhe der zu leistenden Sicherheit vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
§ 112 ZPO → Höhe der Prozesskostensicherheit
Regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de