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§ 882g der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.
§ 882g (1) ZPO → Antrag auf Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
Ermöglicht die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis auf Antrag, auch in maschinell lesbarer Form, unter bestimmten Voraussetzungen.
§ 882g (2) ZPO → Empfänger von Abdrucken
Bestimmt, welche Institutionen und Personen berechtigt sind, Abdrucke zu erhalten.
§ 882g (3) ZPO → Vertraulichkeit und Vernichtung von Abdrucken
Regelt die Vertraulichkeit der Abdrucke und die Pflicht zu deren Vernichtung nach Beendigung des Bezugs.
§ 882g (4) ZPO → Auskünfte durch Kammern und andere Bezieher
Erlaubt Kammern und anderen Beziehern von Abdrucken, unter bestimmten Bedingungen Auskünfte zu erteilen.
§ 882g (5) ZPO → Zusammenfassung und Bezug von Listen
Erlaubt Kammern, Abdrucke in Listen zusammenzufassen und regelt den Bezug dieser Listen.
§ 882g (6) ZPO → Löschung und Vernichtung von Aufzeichnungen
Regelt die Löschung und Vernichtung von Aufzeichnungen und Listen, die auf Abdrucken basieren.
§ 882g (7) ZPO → Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
Bestimmt die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Aufsichtsbehörde.
§ 882g (8) ZPO → Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Vorschriften zur Erteilung von Abdrucken zu erlassen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung von Abdrucken und der Behandlung personenbezogener Daten.
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