Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:erteilung_von_abdrucken

finanzcheck24.de

Erteilung von Abdrucken

§ 882g der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.

§ 882g (1) ZPO → Antrag auf Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis
Ermöglicht die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis auf Antrag, auch in maschinell lesbarer Form, unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 882g (2) ZPO → Empfänger von Abdrucken
Bestimmt, welche Institutionen und Personen berechtigt sind, Abdrucke zu erhalten.

§ 882g (3) ZPO → Vertraulichkeit und Vernichtung von Abdrucken
Regelt die Vertraulichkeit der Abdrucke und die Pflicht zu deren Vernichtung nach Beendigung des Bezugs.

§ 882g (4) ZPO → Auskünfte durch Kammern und andere Bezieher
Erlaubt Kammern und anderen Beziehern von Abdrucken, unter bestimmten Bedingungen Auskünfte zu erteilen.

§ 882g (5) ZPO → Zusammenfassung und Bezug von Listen
Erlaubt Kammern, Abdrucke in Listen zusammenzufassen und regelt den Bezug dieser Listen.

§ 882g (6) ZPO → Löschung und Vernichtung von Aufzeichnungen
Regelt die Löschung und Vernichtung von Aufzeichnungen und Listen, die auf Abdrucken basieren.

§ 882g (7) ZPO → Überwachung durch die Aufsichtsbehörde
Bestimmt die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Aufsichtsbehörde.

§ 882g (8) ZPO → Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Vorschriften zur Erteilung von Abdrucken zu erlassen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung von Abdrucken und der Behandlung personenbezogener Daten.

verfahrensrecht/erteilung_von_abdrucken.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:51 von 127.0.0.1