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§ 773 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden soll, wenn die Veräußerung oder Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Drittwiderspruchsklage
Regelt die Möglichkeiten und Bedingungen, unter denen Dritte, die ein Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behaupten, Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben können.
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