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§ 755 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 755 (1) ZPO → Erhebung von Anschriften durch den Gerichtsvollzieher
Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei der Meldebehörde und anderen Registern die Anschriften des Schuldners zu erheben, wenn dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.
§ 755 (2) ZPO → Erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten bei unbekanntem Aufenthaltsort
Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei bestimmten Behörden und Einrichtungen weitere Ermittlungen anzustellen, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners nicht ermittelt werden kann.
§ 755 (3) ZPO → Verarbeitung erhobener Daten in weiteren Verfahren
Erlaubt die Verarbeitung der erhobenen Daten in weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren gegen denselben Schuldner.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners und der Voraussetzungen für die Vollstreckung.
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