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verfahrensrecht:erhebung_von_anschriften_durch_den_gerichtsvollzieher

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Erhebung von Anschriften durch den Gerichtsvollzieher

§ 755 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, bei der Meldebehörde und anderen Registern die Anschriften des Schuldners zu erheben, wenn dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.

§ 755 (1) ZPO

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben: 1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder 2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

siehe auch

§ 755 ZPO → Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Regelt die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/erhebung_von_anschriften_durch_den_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:17 von 127.0.0.1