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verfahrensrecht:ermessensspielraum_beim_erlass_eines_teilurteils

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Ermessensspielraum beim Erlass eines Teilurteils

§ 301 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Gericht den Erlass eines Teilurteils unterlassen kann, wenn es dies für unangemessen hält.

§ 301 (2) ZPO

Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

siehe auch

§ 301 ZPO → Teilurteil
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erteilung eines Teilurteils im Zivilprozess.

verfahrensrecht/ermessensspielraum_beim_erlass_eines_teilurteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:30 von 127.0.0.1