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§ 301 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Gericht den Erlass eines Teilurteils unterlassen kann, wenn es dies für unangemessen hält.
Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
§ 301 ZPO → Teilurteil
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erteilung eines Teilurteils im Zivilprozess.
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