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verfahrensrecht:erklaerung_ueber_die_echtheit_von_privaturkunden

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Erklärung über die Echtheit von Privaturkunden

§ 439 ZPO

(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

§ 142 ZPO → Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 439 ZPO → Schriftvergleichung

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Kläger für die Echtheit der Urkunde als beweisbelastet angesehen. Nachdem die Beklagte bestritten hat, dass die Unterschrift ihrer Geschäftsführerin echt ist (§ 439 Abs. 2 ZPO), war die Echtheit der Urkunde zu beweisen (§ 440 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist für die tatsächlichen Voraussetzungen des Klageanspruches beweisbelastet, da er sich zum Beweis der von der Beklagten in Abrede gestellten Zahlungsverpflichtung auf diese Vereinbarung gestützt hat. Entscheidungserheblich ist nicht, ob die Unterschriftsfälschung, sondern umgekehrt, ob die Echtheit der Urkunde festgestellt werden kann.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil v. 16. März 2017 - I ZR 205/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. März 1995 - VIII ZR 191/93, NJW 1995, 1683; BVerfG, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 BvR 1283/13, juris Rn. 12
verfahrensrecht/erklaerung_ueber_die_echtheit_von_privaturkunden.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1