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(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
Nach § 441 Abs. 2 ZPO hat der Beweisführer bei einer Beweiserhebung über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO zum Vergleich geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 ZPO zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten. Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet (§ 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Kommt der Gegner der gerichtlichen Anordnung, die Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des nach § 441 Abs. 3 Satz 2 entsprechend anwendbaren § 426 ZPO zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht hat, so kann die Urkunde als echt angesehen werden (§ 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO).1)
Hat der Beweisführer zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift eine Schriftvergleichung durch das Gericht und die Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar und durch das für den Prozessgegner zuständige Registergericht beantragt, liegen darin Beweisantritte gemäß § 441 Abs. 1 und 2 ZPO. Dagegen handelt es sich nicht um einen Antrag auf Vorlage zum Vergleich geeigneter Schriften durch den Gegner gemäß § 441 Abs. 3 ZPO.2)
Die gerichtliche Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften gemäß § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO setzt neben einem entsprechenden Antrag des Beweisführers voraus, dass die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs nach §§ 421 bis 426 ZPO gegeben sind.3)
Da für die Echtheit der Unterschrift keine gesetzliche Vermutung existiert, ist der Vollbeweis erforderlich.4)
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Schriftvergleichsgutachten ein für den Beweis der Echtheit einer Unterschrift geeignetes Beweismittel sein kann.5)
Nach § 441 Abs. 1 ZPO kann der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde auch durch Schriftvergleichung geführt werden. Das Gericht kann den Schriftvergleich selbst durchführen. Dann handelt es sich um einen Beweis durch Augenschein im Sinne von § 371 ZPO. Das Gericht kann außerdem bei der Schriftvergleichung einen Schriftsachverständigen hinzuziehen (§ 442 ZPO). Dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Parteiantrag ist nicht erforderlich.6)
Zieht das Gericht einen Sachverständigen hinzu, handelt es sich um eine Beweiserhebung nach den §§ 402 ff. ZPO.7)
Nach § 441 Abs. 2 ZPO hat der Beweisführer bei einer Beweiserhebung über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO zum Vergleich geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 ZPO zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten. Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet (§ 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Kommt der Gegner der gerichtlichen Anordnung, die Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des nach § 441 Abs. 3 Satz 2 entsprechend anwendbaren § 426 ZPO zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht hat, so kann die Urkunde als echt angesehen werden (§ 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO).8)
Erlässt das Gericht ohne gesetzliche Grundlage eine Anordnung, nach der der Gegner der beweisbelasteten Partei zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen hat, darf der Umstand, dass dieser der Anordnung nicht Folge geleistet hat, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.9)
§ 441 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.
§ 441 (1) ZPO → Beweisführung durch Schriftvergleichung
Ermöglicht den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung.
§ 441 (2) ZPO → Vorlage geeigneter Vergleichungsschriften
Verpflichtet den Beweisführer, geeignete Vergleichungsschriften vorzulegen oder ihre Mitteilung zu beantragen.
§ 441 (3) ZPO → Vorlagepflicht des Gegners bei Schriftvergleichung
Regelt die Vorlagepflicht des Gegners, wenn sich geeignete Vergleichungsschriften in dessen Händen befinden.
§ 441 (4) ZPO → Vorlagepflicht Dritter bei Schriftvergleichung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlage geeigneter Vergleichungsschriften verpflichtet werden können.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme, einschließlich der Bestimmungen zur Beweiskraft von Urkunden und der Durchführung von Beweisaufnahmen durch das Gericht.
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