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§ 490 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag im Rahmen eines Beweisverfahrens.
§ 490 (1) ZPO → Entscheidung im Beweisverfahren durch Beschluss
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
§ 490 (2) ZPO → Inhalt des Beschlusses bei Stattgabe
Der Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, muss die Tatsachen und Beweismittel, einschließlich der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen, bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Beweisverfahren
Regelt die Durchführung von Beweisverfahren, einschließlich der Bestimmungen zur Beweiserhebung und zur Entscheidung über Beweisanträge.
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