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§ 490 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag durch Beschluss entscheidet.
Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.
§ 490 ZPO → Entscheidung über den Antrag
Regelt die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag im Rahmen eines Beweisverfahrens.
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