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verfahrensrecht:entscheidung_im_beweisverfahren_durch_beschluss

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Entscheidung im Beweisverfahren durch Beschluss

§ 490 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag durch Beschluss entscheidet.

§ 490 (1) ZPO

Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

siehe auch

§ 490 ZPO → Entscheidung über den Antrag
Regelt die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag im Rahmen eines Beweisverfahrens.

verfahrensrecht/entscheidung_im_beweisverfahren_durch_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 07:16 von mfreund