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§ 218 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, eine Ladung der Parteien nicht erforderlich ist, unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2.
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen für die Ladung zu Terminen, die Festlegung von Terminen und die Einhaltung von Fristen im Zivilprozess.
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