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verfahrensrecht:einreichung_der_klageschrift_und_abschriften

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Einreichung der Klageschrift und Abschriften

§ 253 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einreichung der Klageschrift bei Gericht und die Notwendigkeit von Abschriften.

§ 253 (5) ZPO

Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

siehe auch

§ 253 ZPO → Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist.

verfahrensrecht/einreichung_der_klageschrift_und_abschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:56 von 127.0.0.1