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verfahrensrecht:eidesstattliche_versicherung_zum_vermoegensverzeichnis

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Eidesstattliche Versicherung zum Vermögensverzeichnis

§ 807 (3) ZPO

Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

§ 807 (1) ZPO → Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
§ 807 (2) ZPO → Inhalt des Vermögensverzeichnisses
§ 807 (3) ZPO → Eidesstattliche Versicherung zum Vermögensverzeichnis

siehe auch

verfahrensrecht/eidesstattliche_versicherung_zum_vermoegensverzeichnis.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1