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verfahrensrecht:datenuebermittlung_an_weitere_glaeubiger

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Datenübermittlung an weitere Gläubiger

§ 802l (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, erhobene Daten auch an weitere Gläubiger zu übermitteln, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 802l (4) ZPO

Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

siehe auch

§ 802l ZPO → Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/datenuebermittlung_an_weitere_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:17 von 127.0.0.1