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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bezugnahme_auf_schriftsaetze_zur_antragstellung

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Bezugnahme auf Schriftsätze zur Antragstellung

§ 297 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass die Verlesung der Anträge durch Bezugnahme auf die Schriftsätze ersetzt werden kann.

§ 297 (2) ZPO

Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

siehe auch

§ 297 ZPO → Form der Antragstellung
Beschreibt die Formvorschriften für die Antragstellung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/bezugnahme_auf_schriftsaetze_zur_antragstellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:28 von 127.0.0.1