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verfahrensrecht:besitz_sicherstellung_pfandrecht

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Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

§ 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wie der Wert einer Sache oder einer Forderung bestimmt wird, wenn es um deren Besitz, Sicherstellung oder ein Pfandrecht geht.

§ 6 ZPO

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.

verfahrensrecht/besitz_sicherstellung_pfandrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:19 von 127.0.0.1