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Die Beschwerde soll begründet werden.
§ 571 Abs. 1 ZPO schreibt eine Begründung nicht zwingend vor. Es genügt daher, dass das Rechtsschutzbegehren erkennbar ist.1)
Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist die erforderliche Mindestbeschwer darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen.2)
§§ 567 - 577 ZPO → Rechtsbeschwerde
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