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verfahrensrecht:berufungsverfahren

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Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren in der Zivilprozessordnung (ZPO) [ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung] dient der Überprüfung erstinstanzlicher Urteile durch das Berufungsgericht.

Eine Berufung ist zulässig gegen Endurteile der ersten Instanz, wenn der Beschwerdewert über 600 Euro liegt oder das Gericht die Berufung zugelassen hat [§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung]. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt und begründet werden [§ 517 ZPO → Berufungsfrist]. Das Berufungsgericht überprüft die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz und berücksichtigt neue Tatsachen nur unter bestimmten Bedingungen [§ 529 ZPO → Prüfungsumfang des Berufungsgerichts]. Zugelassene Berufungsgründe (§ 513 ZPO) umfassen Rechtsverletzungen und neue Tatsachen. Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Die Rücknahme der Berufung (§ 516 ZPO) führt zum Verlust des Rechtsmittels und zur Kostenübernahme.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung
Behandelt die Berufung, Revision und Beschwerde gegen erstinstanzliche Urteile und Beschlüsse.

ZPO, Buch 3 → Rechtsmittel
Behandelt die Berufung, Revision und Beschwerde gegen erstinstanzliche Urteile und Beschlüsse.

verfahrensrecht/berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/15 05:50 von mfreund