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verfahrensrecht:berichtigung_und_widerruf

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Berichtigung und Widerruf

§ 1081 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berichtigung und den Widerruf von gerichtlichen, notariellen oder behördlichen Bestätigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.

§ 1081 (1) ZPO → Antrag auf Berichtigung oder Widerruf bei Gericht
Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Notarielle oder behördliche Bestätigungen sind bei der ausstellenden Stelle zu beantragen, die den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterleitet.

§ 1081 (2) ZPO → Fristen für den Widerrufsantrag durch den Schuldner
Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig, bei Zustellung im Ausland innerhalb von zwei Monaten. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Bestätigung oder des zugrundeliegenden Titels.

§ 1081 (3) ZPO → Anwendung von § 319 auf Berichtigung und Widerruf
Die Bestimmungen des § 319 Abs. 2 und 3 ZPO sind auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Zwangsvollstreckung, einschließlich der Ausstellung und Anfechtung von Bestätigungen im Rahmen der Europäischen Vollstreckungstitelverordnung.

verfahrensrecht/berichtigung_und_widerruf.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:30 von 127.0.0.1