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verfahrensrecht:antrag_auf_berichtigung_oder_widerruf_bei_gericht

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Antrag auf Berichtigung oder Widerruf bei Gericht

§ 1081 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung bei dem Gericht zu stellen ist, das die Bestätigung ausgestellt hat.

§ 1081 (1) ZPO

Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.

siehe auch

§ 1081 ZPO → Berichtigung und Widerruf
Regelt die Berichtigung und den Widerruf von gerichtlichen, notariellen oder behördlichen Bestätigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.

verfahrensrecht/antrag_auf_berichtigung_oder_widerruf_bei_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:30 von 127.0.0.1