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verfahrensrecht:belehrungen

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Belehrungen

§ 499 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Belehrungspflichten gegenüber dem Beklagten im Zivilprozess.

§ 499 (1) ZPO → Belehrung über Anwaltszwang
Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

§ 499 (2) ZPO → Belehrung über Anerkenntnisfolgen
Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die für das gerichtliche Verfahren maßgeblich sind, einschließlich der Zustellung von Klagen und der Belehrung der Parteien über ihre Rechte und Pflichten.

verfahrensrecht/belehrungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:30 von 127.0.0.1