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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:belehrung_ueber_anerkenntnisfolgen

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Belehrung über Anerkenntnisfolgen

§ 499 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Belehrung des Beklagten über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses.

§ 499 (2) ZPO

Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.

siehe auch

§ 499 ZPO → Belehrungen
Regelt die Belehrungspflichten gegenüber dem Beklagten im Zivilprozess.

verfahrensrecht/belehrung_ueber_anerkenntnisfolgen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:30 von 127.0.0.1