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Eine Klageänderung liegt beispielsweise dann vor, wenn zusätzlich zum Unterlassungsantrag ein Antrag auch Auskunft gestellt wird. Hierzu sollte man sich vergegenwärtigen, dass es üblicherweise im Verletzungsverfahren drei Streitgegenstände gibt:
Jeder neue Antrag (z.B. zusätzlicher Antrag auf Vernichtung, Rechnungslegung) ist eine Klageänderung.
Zur Frage, ob der zusätzliche Antrag auf Rechnungslegung eine Klageänderung ist, wenn bereits der Antrag auf Auskunft gestellt ist:
Beim Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gibt es deutliche Unterschiede zwischen dem Patent- und Markenrecht.
Im Patentrecht erstreckt sich der Auskunftsanspruch im Wesentlichen auf die Gewinnauskunft. Nach Schulte (§ 139, Rdn. 92) sind im Rahmen der Auskunft auch Angaben über Gestehungs- und Vertriebskosten, die Namen von Lieferanten und Abnehmern sowie Zeitpunkt, Menge und Preise der einzelnen Lieferungen zu machen. Der Antrag auf Rechnungslegung geht inhaltlich über die Erteilung einer Auskunft hinaus und enthält die weitergehende genauere Information durch die Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (so Schulte § 139, Rdn. 94 und Busse § 140b Rdn. 43 unter Verweis auf BGH GRUR 1985 - Thermotransformator).
Im Markenrecht betrifft der Auskunftsanspruch im Wesentlichen den Umsatz und die Werbung. Üblich ist im Markenrecht die Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie. Dies wurde in der Entscheidung (BGH GRUR 1966, 375 - Messmer-Tee II) festgestellt. Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn bzw. dem entgangenen Gewinn fehlt es im Markenrecht nämlich häufig an der Kausalität.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass der Auskunftsanspruch nur in Ausnahmefällen als Rechnungslegungsanspruch angesehen wird.
Der Übergang von der Klage auf identische Verletzung auf äquivalente Verletzung ist ebenso eine Klageänderung unter dem Grundmodell des § 263 ZPO.
Eine Klageänderung liegt selbstverständlich auch dann vor, wenn ein neuer Lebenssachverhalt eingeführt wird, z. B. ein neues Schutzrecht.
Die Gerichte müssen grundsätzlich zwischen den Antipoden der Erstreckung der Rechtskraft und Verfahrensökonomie entscheiden, ob eine Klageänderung vorliegt.
Nach Erhalt der Mitteilung nach R 51(4) AusfOEPÜ wird aus einer EP-Anmeldung ein Gebrauchsmuster abgezweigt. Auf Grundlage des Gebrauchsmusters wird Verletzungsklage erhoben. Es vergeht nach Erhebung der Klage noch einige Zeit bis das EP-Patent erteilt wird. Dies wird nach Erteilung in das Verletzungsverfahren eingeführt.
Es handelt sich hier um eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Diese wird nicht nach § 260 ZPO, sondern nach den für die Klageänderung maßgeblichen §§ 263 ff ZPO geregelt (vgl. NJW 85, 1841). Für die Sachdienlichkeit des Klageänderung nach § 263 ZPO ist maßgeblich, ob der bisherige Prozessstoff noch verwertbar ist. Im diskutierten Fall des abgezweigten Gebrauchsmusters und des europäischen Patents dürfte dies zu bejahen sein.
Ein Problem tritt dann auf, wenn der Fall hinsichtlich des zuerst eingeführten Schutzrechts bereits entscheidungsreif ist. Dann stellt sich natürlich das Problem der Sachdienlichkeit (§ 263 ZPO). Hier kommt wohl eine Abtrennung des Verfahrens über das neu eingeführte Schutzrecht nach § 145 ZPO in Frage.
Bei gemeinsamer Verhandlung über beide Schutzrechte gilt grundsätzlich, dass beide Streitgegenstände durchgeprüft werden müssen. Für jeden Streitgegenstand (d.h. jedes Schutzrecht) entstehen eigene Kosten. Das Urteil kann auch auf Teilabweisung der Verletzungsklage lauten, wenn die Klage aus einem Schutzrecht erfolgreich ist und aus dem anderen nicht.
Wird im Kennzeichnungsrecht aus einer Marke und einer Firma geklagt, dann muss über beides entschieden werden.
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