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§ 131 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass dem vorbereitenden Schriftsatz die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt werden.
Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.
§ 131 ZPO → Beifügung von Urkunden
Regelt die Beifügung von Urkunden zu vorbereitenden Schriftsätzen im Zivilprozess.
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