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§ 554 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Anschlussrevision in der Anschlussschrift begründet werden muss.
Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 554 ZPO → Anschlussrevision
Regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.
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