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verfahrensrecht:begriffsbestimmung

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Begriffsbestimmung

§ 1029 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Schiedsvereinbarung und beschreibt die möglichen Formen, in denen sie geschlossen werden kann.

§ 1029 (1) ZPO → Definition der Schiedsvereinbarung
Definiert die Schiedsvereinbarung als eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

§ 1029 (2) ZPO → Formen der Schiedsvereinbarung
Beschreibt, dass eine Schiedsvereinbarung entweder als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden kann.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 → Schiedsvereinbarung
Regelt die Bedingungen und Formen, unter denen Parteien ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts unterwerfen können.

verfahrensrecht/begriffsbestimmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:14 von 127.0.0.1