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§ 407 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung für Personen, die sich hierzu vor Gericht bereit erklärt haben.
Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
§ 407 ZPO → Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Regelt die Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten durch Sachverständige.
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