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verfahrensrecht:beendigung_durch_schiedsspruch_oder_beschluss

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Beendigung durch Schiedsspruch oder Beschluss

§ 1056 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das schiedsrichterliche Verfahren mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts endet.

§ 1056 (1) ZPO

Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.

siehe auch

§ 1056 ZPO → Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.

verfahrensrecht/beendigung_durch_schiedsspruch_oder_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:23 von 127.0.0.1