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§ 1056 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das schiedsrichterliche Verfahren mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts endet.
Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
§ 1056 ZPO → Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.
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