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verfahrensrecht:beendigung_des_schiedsrichterlichen_verfahrens

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Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1056 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.

§ 1056 (1) ZPO → Beendigung durch Schiedsspruch oder Beschluss
Beschreibt, dass das schiedsrichterliche Verfahren mit dem endgültigen Schiedsspruch oder einem Beschluss des Schiedsgerichts endet.

§ 1056 (2) ZPO → Beschluss zur Beendigung des Verfahrens
Erläutert die Bedingungen, unter denen das Schiedsgericht die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss feststellen kann.

§ 1056 (3) ZPO → Ende des Amtes des Schiedsgerichts
Regelt, dass das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Verfahrens endet, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Schiedsrichterliches Verfahren
Regelt die Durchführung und Beendigung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über Schiedssprüche und die Rolle des Schiedsgerichts.

verfahrensrecht/beendigung_des_schiedsrichterlichen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:23 von 127.0.0.1