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verfahrensrecht:aussetzung_des_verfahrens_bei_anhaengigkeit

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Aussetzung des Verfahrens bei Anhängigkeit

Artikel 29 (1) der Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Artikel 29 (1)

Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

siehe auch

Artikel 29 → Anhängigkeitsregel
Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten.

verfahrensrecht/aussetzung_des_verfahrens_bei_anhaengigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/23 08:56 von mfreund