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verfahrensrecht:ausschluss_wegen_persoenlicher_beteiligung_oder_verwandtschaft

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Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung oder Verwandtschaft

§ 41 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Richter ausgeschlossen ist, wenn er selbst Partei ist oder in einem engen persönlichen Verhältnis zu einer Partei steht.

§ 41 (1) ZPO

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; 5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;

siehe auch

§ 41 ZPO → Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Beschreibt die Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist.

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