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§ 570 ZPO → Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 1 → Beschwerdeverfahren
Regelt die Verfahren zur Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen durch Beschwerden, einschließlich der aufschiebenden Wirkung, der Möglichkeit einstweiliger Anordnungen und der Aussetzung der Vollziehung angefochtener Entscheidungen.
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