Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aufschiebende_wirkung

finanzcheck24.de

Aufschiebende Wirkung

§ 570 ZPO → Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 1 → Beschwerdeverfahren
Regelt die Verfahren zur Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen durch Beschwerden, einschließlich der aufschiebenden Wirkung, der Möglichkeit einstweiliger Anordnungen und der Aussetzung der Vollziehung angefochtener Entscheidungen.

verfahrensrecht/aufschiebende_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/05 13:27 von mfreund