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verfahrensrecht:aufhebung_oder_untersagung_von_vollstreckungsmassnahmen

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Aufhebung oder Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen

§ 765a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Schuldners, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufzuheben, zu untersagen oder einzustellen, wenn sie eine unzumutbare Härte darstellt.

§ 765a (1) ZPO

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.

verfahrensrecht/aufhebung_oder_untersagung_von_vollstreckungsmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:20 von 127.0.0.1