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Stehen innerhalb eines Streitgegenstands mehrere materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen als Grundlage für einen Klageantrag zur Wahl, so spricht man von einer Anspruchskonkurrenz.
Die recht häufige Anspruchskonkurrenz ist abzugrenzen von dem selteneren Fall der Gesetzeskonkurrenz.
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