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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anschluss_an_die_revision_durch_den_revisionsbeklagten

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Anschluss an die Revision durch den Revisionsbeklagten

§ 554 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Revisionsbeklagten, sich der Revision anzuschließen.

§ 554 (1) ZPO

Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

siehe auch

§ 554 ZPO → Anschlussrevision
Regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.

verfahrensrecht/anschluss_an_die_revision_durch_den_revisionsbeklagten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:19 von 127.0.0.1