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verfahrensrecht:abweichende_vereinbarung_zur_schiedsrichterbestellung

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Abweichende Vereinbarung zur Schiedsrichterbestellung

§ 1039 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, eine abweichende Vereinbarung zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters zu treffen.

§ 1039 (2) ZPO

Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

siehe auch

§ 1039 ZPO → Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Regelt die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet.

verfahrensrecht/abweichende_vereinbarung_zur_schiedsrichterbestellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:17 von 127.0.0.1