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§ 43 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Verlust des Rechts einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn sie sich ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern, um die Unparteilichkeit im Gerichtsverfahren zu gewährleisten.
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