Anzeigen:
Artikel 4 der Richtlinie 2009/24/EG beschreibt die Handlungen, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, und regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts.
Artikel 4 (1) Richtlinie 2009/24/EG → Zustimmungspflichtige Handlungen des Rechtsinhabers
Umfasst die Rechte des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung und Verbreitung von Computerprogrammen.
Artikel 4 (2) Richtlinie 2009/24/EG → Erschöpfung des Verbreitungsrechts
Regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft.
Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 2 → Rechte und Ausnahmen
Dieses Kapitel beschreibt die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm und die Ausnahmen von diesen Rechten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de