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Artikel 4 (2) der Richtlinie 2009/24/EG regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft.
Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.
Artikel 4 Richtlinie 2009/24/EG → Zustimmungsbedürftige Handlungen
Beschreibt die Handlungen, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, und regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts.
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