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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:werke_an_oeffentlichen_plaetzen

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Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit)

§ 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Orten befinden [→ Panoramafreiheit].

§ 59 (1) UrhG → Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken an öffentlichen Orten
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

§ 59 (2) UrhG → Beschränkungen bei der Vervielfältigung an Bauwerken
Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Schrankenregelungen

siehe auch

Abschnitt 6 UrhG → Schranken des Urheberrechts

urheberrecht/werke_an_oeffentlichen_plaetzen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/14 21:22 von mfreund