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§ 60a UrhG → Unterricht und Lehre
Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.1)
Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung „Elektronische Leseplätze“ die Frage aufgeworfen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte - in Deutsch-land das in § 52b UrhG vorgesehene Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken - so weit reichen dürfen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können.2)
Der Senat hat dabei deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht die normale Verwertung eines Werkes zwar nicht beeinträchtigt ist, wenn das Zugänglichmachen eines Werkes an einem elektronischen Leseplatz das Ausdrucken dieses Werkes ermöglicht, wohl aber dann, wenn es des sen Abspeichern ermöglicht.3)
Die Bestimmung des § 52a Abs. 1 UrhG erlaubt allerdings nur ein Zugänglichmachen, nicht dagegen ein Vervielfältigen. Auch § 52a Abs. 3 UrhG gestattet nur zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen, wie insbesondere das Abspeichern auf einem Server, nicht aber der digitalen Zugänglichmachung nachfolgende Vervielfältigungen.4)
Daraus folgt aber nicht, dass § 52a UrhG ein Zugänglichmachen nicht zulässt, wenn es ein anschließendes Vervielfältigen ermöglicht. Die Bestimmung des § 52a UrhG besagt nichts über die Zulässigkeit von Anschlussnutzungen; diese können nach anderen Schrankenregelungen gestattet sein. So kann das Ausdrucken oder Abspeichern von auf einer Lernplattform öffentlich zugänglich gemachten kleinen Teilen eines Werkes durch Studierende von den Schrankenregelungen des § 53 Abs. 2 und 3 UrhG gedeckt sein.5)
Zwar kann sich aus den Anforderungen des Dreistufentests ergeben, dass ein Zugänglichmachen von Werken, das deren Vervielfältigung ermöglicht, unzulässig ist, weil dadurch die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt würde6). Dies ist bei Zugänglichmachen von kleinen Teilen eines Werkes jedoch - wie ausgeführt in der Regel nicht der Fall.7)
§ 52a (1) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
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