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urheberrecht:unterricht_und_lehre

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Unterricht und Lehre

§ 60a (1) UrhG

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,

2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie

3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

Nach § 60a Abs. 1 UrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden, und zwar für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (Nr. 1), für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung (Nr. 2) sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr. 3).1)

Nach § 60a Abs. 2 Fall 1 UrhG dürfen Abbildungen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.2)

Schulen gehören nach § 60a Abs. 4 Fall 2 UrhG zu den Bildungseinrichtungen.3)

Diese Nutzung ist nach § 60h UrhG vergütungspflichtig. Außerdem ist nach § 63 UrhG die Quelle anzugeben.4)

Wenn im Fall des § 60a UrhG ein Werk vervielfältigt wird, ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 UrhG, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. Im Falle einer öffentlichen Wiedergabe nach § 60a UrhG ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist, wie sich aus der Formulierung „die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers“ (§ 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG), aber auch aus den Formulierungen „neben dem Urheber“ (§ 63 Abs. 1 Satz 2 UrhG) und „außer dem Urheber“ (§ 63 Abs. 3 Satz 1 UrhG) ergibt, nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen.5)

§ 60a (2) UrhG

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

§ 60a (3) UrhG

Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: 1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird, 2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie 3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nut- zungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

§ 60a (3a) UrhG

Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

§ 60a (4) UrhG

Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II
5)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 63 Rn. 11). Die unzureichende oder unterbliebene Quellenangabe macht die ansonsten zulässige Nutzungshandlung zwar nicht insgesamt rechtswidrig; der Urheber kann aber (jedenfalls) verlangen, dass diese Nutzungshandlung ohne die erforderliche Quellenangabe künftig unterbleibt.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 63 Rn. 30 mwN; BeckOK.Urheberrecht/Engels, Stand: 15. Januar 2019, § 63 UrhG Rn. 52; Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 63 UrhG Rn. 20
urheberrecht/unterricht_und_lehre.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/29 12:52 von mfreund