Anzeigen:
§ 4 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) definiert, was eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist und welche gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden.
§ 4 (1) VGG → Definition der unabhängigen Verwertungseinrichtung
Beschreibt die Merkmale, die eine Organisation als unabhängige Verwertungseinrichtung kennzeichnen.
§ 4 (2) VGG → Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf unabhängige Verwertungseinrichtungen
Erklärt, welche Bestimmungen des VGG auf unabhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden.
VGG, Teil 1 → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de