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§ 4 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt, welche Bestimmungen des VGG auf unabhängige Verwertungseinrichtungen angewendet werden.
Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91 maßgeblich.
§ 4 VGG → Unabhängige Verwertungseinrichtung
Definiert, was eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist und welche gesetzlichen Bestimmungen auf sie angewendet werden.
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