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§ 5 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) definiert, wer als Rechtsinhaber im Sinne des Gesetzes gilt.
§ 5 (1) VGG → Definition des Rechtsinhabers
Beschreibt, dass ein Rechtsinhaber eine natürliche oder juristische Person ist, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat.
§ 5 (2) VGG → Ausschluss von Verwertungsgesellschaften als Rechtsinhaber
Erklärt, dass Verwertungsgesellschaften keine Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind.
VGG, Teil 1 → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.
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