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urheberrecht:definition_des_rechtsinhabers

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Definition des Rechtsinhabers

§ 5 (1) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) beschreibt, dass ein Rechtsinhaber eine natürliche oder juristische Person ist, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat.

§ 5 (1) VGG

Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat.

siehe auch

§ 5 VGG → Rechtsinhaber
Definiert, wer als Rechtsinhaber im Sinne des Gesetzes gilt.

urheberrecht/definition_des_rechtsinhabers.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/12 09:29 von mfreund